Im neusten Urteil des BFH ist der Lohnsteuersenat auf den zu Grunde zulegenden Umfang des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer eingegangen:
Es sind nur die Leistungen als Arbeitslohn zu bewerten, die er konsumieren kann. Also: Getränke, Speisen, Darbietungen etc. Alle Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung der Betriebsfeier sind nicht einzubeziehen, wie z.B. Verwaltungs- oder Mietkosten.
Weiterhin verwies der BFH auf den Aufteilungsmaßstab, wenn die konsumierten Aufwendungen dem Arbeitnehmer nicht einzeln zugeordnet werden können. Sie sind in gleichen Teilen auf alle Gäste aufzuteilen, also auch auf Begleitpersonen der Arbeitnehmer. Bei der Berechnung, ob die Freigrenze des geldwerten Vorteils überschritten ist, wird jedoch nur der Teil der Kosten, der auf den Arbeitnehmer entfällt, berücksichtigt, nicht der Teil der Begleitperson!