Rückwirkend zum 1. Januar 2017 sind folgende Änderungen beschlossen:
Tageslohngrenze zur Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügig Beschäftigten wird an den Mindestlohn angepasst;
ist die abzuführende Lohnsteuer über 5.000 €, ist die Lohnsteueranmeldung vierteljährlich abzugeben;
geringwertige Wirtschaftsgüter brauchen nun nur noch ab 250 € besonders aufgezeichnet werden;
Lieferscheine können vernichtet werden, sobald die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt;
die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinbetragsrechnungen ist auf 250 € gestiegen;