Renate Dorn, Steuerberaterin/vereidigte Buchprüferin i. R.

Aktuelles

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen in unregelmäßigen Abständen aktuelle Informationen rund um das Steuerrecht geben.

Inhaltlich verantwortlich für die Meldungen ist .

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Meldungen

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Kleinunternehmergrenze

Ab 1. Januar 2017 wird die Betragsgrenze von 17.500 € auf 20.000 € erhöht, die Grenze von 50.000 € hat sich jedoch nicht geändert.

Wenn die Umsätze in 2016 nicht über 20.000 € liegen und voraussichtlich in 2017 50.000 € nicht übersteigen, kann nach wie vor die Kleinunternehmerregelung angewandt werden.

Betriebsveranstaltungen

Seit 2015 gibt es einen Freibetrag von 110 €/Mitarbeiter bei Betriebsveranstaltungen. Dieser gilt jedoch nur für Lohnsteuer. Für Umsatzsteuer gilt nach wie vor nur die Freigrenze.

Auch wird bei Betriebsveranstaltungen regelmäßig seitens der Verwaltung die unternehmerische Veranlassung geprüft. Diese liegt nach BMF nicht vor, wenn die Grenze von 110 € überschritten wird.

Vorsteuerabzug

Nach wie vor wird seitens des BFH sowie BMF für den Vorsteuerabzug die formal ordnungsgemäße Rechnung in Sicht des § 14 UStG gefordert. So hat der BFH entschieden, dass eine Briefkasten- oder Postfachadresse nicht den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. Nur wenn die Anschrift des leistenden Unternehmers auf der Rechnung angegeben ist, kann Vorsteuer gezogen werden.

Modernisierungsgesetz des Besteuerungsverfahrens

Die Abgabefrist für allgemeine Steuererklärungen ist nun auf den 31. Juli verlängert worden, jedoch sieht das Gesetz stets die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten abgegeben wird. Der Mindestverspätungszuschlag beträgt 25 € je angefangenen Monat der Verspätung. Gelten soll diese neue Regelung für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, bzw. für Steuererklärungen ab dem Jahr 2018.

Steueränderungsgesetz 2015

Werden Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten geltend gemacht ist auch die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Ehegatten Voraussetzung!

Eine weitreichende Änderung ist bei dem sogenannten Reverse-Charge erfolgt: Im § 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist nun klargestellt, dass auch Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen unter diese Regelung fallen.

Bei unrichtig in Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer ist nun geregelt, dass diese Steuer im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe entsteht.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Gesetzesnorm des § 8 Abs. 2 GrEStG zur Ermittlung der Ersatzbemessungsgrundlage für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat diese Norm nun unter Bezugnahme auf die Vorschriften der § 151 in Verbindung mit §§ 157 ff. BewG ergänzt.

Freibetragsgültigkeit bei Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können sich für den Lohnabzug einen Freibetrag bzw. Hinzurechnungsbetrag eintragen lassen. Ab 2016 ist es möglich den Antrag hierfür nur noch jedes zweite Jahr zu stellen, womit die Berücksichtigung des Frei-/Hinzurechnungsbetrag für zwei Jahre möglich ist.

Härteausgleich

Es ist geplant, diesen abzuschaffen.

Verspätungszuschläge

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen soll künftig diese Regelung verschärft werden und die Höhe durch Automation unterstützt werden. Bislang erliegt die Festsetzung dem Ermessen, was wegfallen soll. Wird eine Steuererklärung künftig nicht nach 14 Monaten/19 Monaten (bei Land- und Forstwirten) abgegeben, gibt es für die Erhebung eines Verspätungszuschlags keinen Spielraum mehr, er wird festgesetzt!

Steuererklärungsfristen

Künftig soll die Fristverlängerung gesetzlich geregelt werden. Bei Erstellung durch einen Steuerberater soll dieses künftig bis zum 28. Februar des Folgejahres normiert werden.

Grund- und Kinderfreibetrag

Ab 2015 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 1.908 € angehoben, auch wird dieser künftig nach Kinderzahl gestaffelt. Er steigt für das zweite und jedes weitere Kind um zusätzlich 240 €.

Der Kinderfreibetrag wird ab 2015 auf 2.256 € und ab 2016 auf 2.304 € erhöht.

Der Grundfreibetrag sowie der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 € und für 2016 auf 8.652 € angehoben.

Das Kindergeld wird für 2015 rückwirkend ab Januar um 4 € erhöht und für 2016 auf 190 €, für das dritte Kind auf 196 € und jedes weitere Kind auf 221 €.

Als Folge des Mindestlohns wird die tägliche Verdienstgrenze auf 68 € für kurzfristig Beschäftigte angehoben.

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